Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Guten Tag Herr Ruge,
wenn die anderen Gebäude im Innenbereich stehen, würde das bedeuten, dass wir es entweder mit einem Bebauungsplangebiet (§ 30 BauGB) oder aber - wovon ich einmal ausgehe - mit einem Bebauungszusammenhang zu tun haben, der bereits das Gewicht eines Ortsteils hat (§ 34 BauGB).
Dann wäre Ihr Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB aber gleichwohl nicht zulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigen würde. Aus dem Wort „insbesondere“ lässt sich ablesen, dass dieser Absatz 3 Satz 1 (ganz bewusst) eine nicht abschließende Auflistung enthält, wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange anzunehmen ist.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange „insbesondere“ vor, wenn ein Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dieser öffentliche Belang will eine unorganische Siedlungsstruktur und Zersiedlung des Außenbereichs verhindern, denn eine Splittersiedlung steht im Gegensatz zum (im Zusammenhang bebauten) Ortsteil, in dem eine Bebauung im Regelfall städtebaulich erwünscht ist.
Nun kann die Entstehung einer Splittersiedlung eben auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzunehmen sein, denn dadurch kann eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs eintreten. Deshalb fällt das Ausufern eines Ortsteils auch unter den Begriff der unerwünschten Entstehung einer Splittersiedlung oder einer sonst siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung.
Insofern hat der ablehnende Vorbescheid vielleicht eine kleine Unklarheit, dürfte „im Ergebnis“ jedoch richtig sein.
Sollten die anderen Gebäude (entgegen Ihrer Annahme) nicht das Gewicht eines Ortsteils haben, wäre der Bebauungskomplex eine Splittersiedlung, deren Erweiterung in der Tat zu befürchten wäre.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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