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Thema: Abstandsflächen auf "Gartenland"

Autor Beitrag
 Verfasst am: 27.03.2014 11:40:22 Titel: Re: Abstandsflächen auf
Hallo Lars,

ich möchte zur Vermeidung von Missverständnissen noch klarstellen, dass die Frage, ob eine zur Bebauung vorgesehene Fläche noch innerhalb eines im Zusammenhang „bebauten“ Ortsteils liegt, nicht vom Flächennutzungsplan „beantwortet“ wird.

Der F-Plan ist ein (nicht parzellenscharfer) vorbereitender Bauleitplan; er stellt lediglich Flächen oder Gebiete dar, keine „Baugrenzen für Hauptnutzungen“. Diese Flächen oder Gebiete erstrecken sich mitunter bis in eine Tiefe von 50 m oder mehr – gemessen von der öffentlichen Verkehrsfläche – in rückwärtige Grundstücksbereiche hinein; sie beinhalten praktisch eine (für Hauptanlagen, wie Wohngebäude gedachte) überbaubare Grundstücksfläche zuzüglich einer angemessenen Tiefe eines Hausgartens (in dem beispielsweise Nebenanlagen Platz finden könnten). Es gibt aber auch Fälle, in denen der rückwärtige Grundstücksbereich – obgleich im F-Plan als Baufläche oder Baugebiet dargestellt – bereits im Außenbereich liegt.

Ob eine rückwärtige Fläche noch mit einer Hauptnutzung bebaut werden darf, richtet sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung, wobei mit „Bebauung“ im Regelfall nur Bauwerke gemeint sind, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.


Rechtsprechung des 4. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts:

Beschl. v. 02.03.200 – 4 B 15.00 –
in BRS 63 Nr. 99
oder unter -> https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/2000-03-02/4-B-15_00 ;

Beschl. v. 02.04.2007 – 4 B 7.07 –
unter -> http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/020407B4B7.07.0.pdf ;

Beschl. v. 16.06.2009 – 4 B 50.08 -
unter -> http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/160609B4B50.08.0.pdf ;

Beschl. v. 01.09.2010 – 4 B 21.10 –
unter -> http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/010910B4B21.10.0.pdf .


Ihre Einschätzung, dass man Baulasten nicht in den Außenbereich abtragen kann, kann man nicht so pauschal teilen.

Baulasten gehören dem Landesrecht an. Sie können eingetragen werden, wenn das Landesrecht dies hergibt.

Für das Bundesrecht – und damit auch das BauGB und die BauNVO – gilt im Prinzip folgendes: Nur wenn es (auch) eine bundesrechtliche Ermächtigung gibt (wie beispielsweise den § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB), lässt sich mit dem landesrechtlichen Instrument der Baulast arbeiten.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


---
Zuletzt geändert am 27.03.2014 um 11:41:32 von Jens Bebensee.
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