Hallo Frau/Herr Parker,
Aufenthaltsräume sind nach der gesetzlichen Definition im § 2 Abs. 5 LBO „…Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind…“
„Geeignet“ sind die Räume, wenn sie beispielsweise die Anforderungen des § 48 LBO erfüllen. Ob die Räume zu Aufenthaltszwecken „bestimmt“ sind, lässt sich zum einen aus den Eintragungen in den Bauzeichnungen (Grundrisse und Schnitte), zum anderen aus der tatsächlichen Nutzung ableiten.
Der 8. Senat des OVG Rheinland-Pfalz hat sich übrigens in seinem Beschluss vom 04.07.2012 - 8 A 10269/12.OVG - recht intensiv mit § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962/1968 und 1977 sowie am Rande auch mit dem Begriff des Aufenthaltsraumes beschäftigt.
Den Beschluss können Sie u. a. nachlesen unter ->
http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=%7B30105951-2D14-456B-8627-B68161A7AC88%7D .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee