Geschrieben von:
Klaus von Borstel
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Zitat :
- der Bauherr zehn Werktage vor „Baubeginn der Feuerungsanlage“ eine
Bescheinigung Schornsteinfegermeisters einholen muss, aus der
hervorgeht, dass sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht
und die Abgasanlagen und die Feuerstätte so aufeinander abgestimmt sind,
dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht zu erwarten sind (vgl. § 68 Abs. 10 Satz 1 LBO)
.
Frage :
Wohin mit dem Zettel, an die Wand ;) ??????????
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