Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Christine,
die Situation ist aus meiner Sicht nicht komplizierter, sondern wahrscheinlich einfacher:
Die im § 6 Abs. 7 Satz 2 LBO genannten längen- und höhenmäßigen Beschränkungen dienen vorrangig dem Nachbarschutz. Wenn – wie hier - „beide Nachbarn“ praktisch auf die Einhaltung der Nachbarrechte „verzichten“, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden.
In diesem Fall könnte man über eine Abweichung nach § 71 Abs. 1 LBO nachdenken. Wie die „Nachbarbeteiligung“ zu erfolgen hat, regelt § 72 LBO.
Stehen bauplanungsrechtliche Regelungen entgegen (etwa Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans), hilft die Abweichung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht natürlich nicht weiter.
Nur der Vollständigkeit halber:
Auf die Gewährung einer Abweichung besteht auch bei Vorliegen einer (gegenseitigen) Nachbarzustimmung kein Rechtsanspruch.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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