Hallo Herr Schmidt,
… hat sie nicht.
Sie wissen doch: Wissen ist so ziemlich das Einzige, was sich vermehrt, indem man es teilt – und wenn man anderen weiterhelfen kann, ist das doch eine schöne Sache.
Im § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBO konnten Sie natürlich keine 20 m³ finden, sondern nur 20 m² (Ich habe mich also nur verlesen bzw. verschrieben)
->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+31&psml=bsshoprod.psml&max=true
Die Begrenzung von 20 m² finden Sie übrigens auch in der Garagenverordnung wieder, und zwar in § 11 Abs. 2 bis 4 und in § 13 Abs. 3.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee