Hallo Gabi,
ich kenne den Runderlass des Ministeriums für Städteentwicklung, Wohnen und Verkehr aus dem Jahre 1995 zwar nicht, denke aber, dass das Ministerium darin nur die Voraussetzungen für den Bestandsschutz dargestellt hat. Wann von einem Bestandsschutz auszugehen ist, haben wir in unserem Lexikon ausgeführt unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 .
Ansprüche bzw. Rechte eines Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen nachbarrechtsverletzende ungenehmigte bauliche Anlagen unterliegen zwar der Verwirkung, nicht jedoch die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gegen rechts- oder ordnungswidrige Zustände einzuschreiten.
Nur wenn ein dauerhaftes Wohnen „aktiv“ (z. B. durch eine ausdrückliche schriftliche Äußerung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde) und unbefristet geduldet wurde, wird man vom Wort „Bestandsschutz“ Gebrauch machen können; denn nur in diesem Falle käme die Duldung einer Baugenehmigung gleich.
Mehr kann ich zur Lösung Ihres Falles nicht beitragen…
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee