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Thema: Bauen im Aussenbereich

Autor Beitrag
 Verfasst am: 09.11.2013 17:54:18 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich
Hallo Gabi,

keine Ursache...

Wenn die "Vergleichsfälle" ohne die erforderliche Baugenehmigung oder vielleicht sogar aufgrund von unrechtmäßig erteilten Baugenehmigungen errichtet worden wären, hätten Sie gegenüber der Baugenehmigungsbehörde keinen Rechtsanspruch darauf, (ebenfalls) eine (unrechtmäßige) Baugenehmigung zu erhalten. Gäbe es „Gleichheit im Unrecht“, wären Behörden in letzter Konsequenz verpflichtet, einen Fehler, den sie einmal begangen haben, ständig zu wiederholen. In diesen Fällen würde die baurechtliche Vorschrift bedeutungslos werden, die die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, eine Baugenehmigung nur dann zu erteilen, wenn das beantragte Vorhaben den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Hat eine Bauaufsichtsbehörde hingegen im Rahmen der sogenannten Eingriffsverwaltung eine Ermessensentscheidung zu treffen, können Vergleichsfälle und damit der Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz eine Rolle spielen. Dies wäre beispielsweise bei der Entscheidung der Fall, eine ungenehmigt errichtete und auch nachträglich nicht genehmigungsfähige Anlage wieder beseitigen zu lassen. Hier muss die Behörde „systemgerecht“ vorgehen (Einzelheiten siehe beispielsweise OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.03.2012 – 1 LA 231/09 -, Randnummer 3 unter -> http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE120000941&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint ).

Eine Grundstücksteilung und anschließende Vereinigungsbaulast hilft Ihnen nicht weiter:
Der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff kann durch (landesrechtliche) Baulasten nicht verändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1991 – 4 C 51.87 – in BRS 52 Nr. 161 und OVG Hamburg, Urteil vom 04.04.1991 – Bf II 33/88 – in BRS 52 Nr. 88).

Wenn das anhängige Widerspruchsverfahren letztlich negativ für Sie ausfallen sollte, hätten Sie immer noch das Recht, innerhalb der Rechtsmittelfist beim Verwaltungsgericht zu klagen.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 09.11.2013 um 17:55:50 von Jens Bebensee.
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