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Thema: Zulässige Erweiterung im Außenbereich

Autor Beitrag
 Verfasst am: 09.11.2013 09:36:02 Titel: Re: Zulässige Erweiterung im Außenbereich
Hallo Herr Backkaus,

wie viel Quadratmeter Sie anbauen dürfen, wenn ein bestehendes Gebäude als (Dauer)Wohngebäude bestandsgeschützt ist, ist im BauGB nicht geregelt.

Bei einer Erweiterung eines sonstigen Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB unter den erleichternden Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB fordert dessen Buchstabe b), dass die Erweiterung in zwei Richtungen angemessen sein muss: Erstens im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und zweitens unter Berücksichtigung der (objektiven) Wohnbedürfnisse von Eigentümer und Familie. (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).

Die richtige Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ unterliegt voll der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Etwaige Erlasse von Ministerien binden die Verwaltungsgerichte beispielsweise nicht.

§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB hat den Zweck, eine verbesserte Wohnraumversorgung zu begünstigen. Von einer im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessenen Erweiterung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) beispielsweise dann keine Rede sein, wenn eine vorhandene Fläche von 134 qm auf 250 qm (ohne Doppelgarage) vergrößert werden und das Haus zusätzlich ein ausgebautes Dachgeschoss erhalten soll (Beschluss vom 12.02.1988 – 4 B 21.88 – in BRS 48 Nr. 75).

Auch eine wiederholte Erweiterung eines Wohngebäudes, die zur Schaffung einer dritten Wohnung führt, kann nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zugelassen werden (so BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 – 4 C 13.97 – BRS 60 Nr. 92).

Schließlich ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn ein zweites Bauwerk, vom bestehenden Wohngebäude räumlich abgesetzt, als eigenständige bauliche Anlage errichtet wird (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2008 – 4 B 24.08 – unter -> http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/160408B4B24.08.0.pdf ).


Zu Flächengrößen, von denen normalerweise auszugehen ist, habe ich mich in diesem Forum bereits in meiner Antwort vom 28.12.2004 um 17:40 Uhr an Ingo (Stichwort „Landkreis Lahn-Dill“) geäußert, siehe -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/93/0/?SID=e33c6343b9edbbf64529ed702d8bd069 .

Im Ergebnis sind die 280 qm der genehmigten Wohnung im Rahmen der Prüfung der „Angemessenheit“ zu berücksichtigen.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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