Geschrieben von:
Rolf Backhaus
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Es handelt sich um ein Wohngebäude, dass unstrittig im Außenbereich gem. § 35 BauGB liegt. Das Wohngebäude ist 1937 mit ca. 280 qm Wohnfläche genehmigt worden. Dieses Wohngebäude soll um eine zweite Wohneinheit von ca. 85 qm für zwei Personen erweitert werden.
Eine planungsrechtliche Zulässigkeit auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da öffentliche Belange beeinträchtigt sind.
Frage:
Ist eine Zulässigkeit gem. § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB gegeben? Die Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 4 Nr. 5 a) und c) liegen vor. Unklar ist die Frage der Angemessenheit. Sind die 280 qm der genehmigten Wohnung zu berücksichtigen oder bleiben sie bei der Frage der Angemessenheit für die geplante zweite Wohnung außen vor? Nach meiner Auffassung genießt die genehmigte Wohnung hinsichtlich der Größe Bestandsschutz und nur die geplante zweite Wohnung muss die Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 Nr. 5 BauGB erfüllen.
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