Sehr geehrter Herr Bebensee,
Zunaechst, herzlichen Dank fuer Ihre ausfuehrliche Antwort.
Ich habe hier natuerlich viel schon gelesen, aber dennoch gehofft, eine fuer mich guenstigere Antwort zu bekommen ;) .
Ich war halt der Annahme, dass es doch eine Moeglichkeit gibt das Dauerwohnrecht fuer mich zu erhalten, denn das Behelfswohnhaus wurde ja mit Baugenehmigung gebaut und im Aussenbereichserlass vom 27.10.2006 ( Geltender Erlass SMBI.NRW-VII-2-BauGB ) steht u.a. 4.2.3 Eigennutzung : Eigentuemer muss Gebaeude ueber laengere Zeit ununterbrochen als Lebensmittelpunkt genutzt haben. Dem Erben wird die laengere Selbstnutzung des Erblassers zugerechnet.
Dann noch unter Punkt 6 Aussenbereichssatzung Paragraph 35, das Merkmal "Wohnbebauung von einigem Gewicht " wird nicht durch eine absolute Mindestzahl von Wohngebaeuden bestimmt, es kann bereits dann bejaht werden, wenn in dem bebauten Bereich fuenf Wohnhaeuser liegen. Ist halt wirklich alles sehr kompliziert, wenn man nicht selbst viel Ahnung von den ganzen Gesetzen hat!
Wenn die "Vergleichsfaelle" ohne Genehmigung gebaut haetten, bestuende fuer mich eine Chance-habe ich das so richtg verstanden? Wenn die aber eine Genehmigung fuer Vergroesserung erhalten haetten, dann koennte ich nicht auf gleiches Recht bestehen?
Ach es ist echt kompliziert.
Wenn ich das Grundstueck ( 20x60 m ) teilen wuede, mit meinem Sohn, koennte ich dann ja eine Vereinigungsbaulast beantragen. Somit koennte dann jeder von uns 40 m2 bauen. Ist das richtig?
Mit freudlichen Gruessen, Gabi
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