Hallo Ex-Gewerbetreibender,
ich wollte Sie nicht verunsichern…
Klarheit wird Ihnen – wie ich bereits im ersten Satz meiner Antwort vom 31.08.2013 angedeutet habe- beispielsweise das Ergebnis einer Bauvoranfrage bringen.
Dass die eine genehmigte Wohnung ohne die ehemalige Gewerbefläche gar nicht genutzt werden könnte, ging aus Ihrer Beschreibung nicht hervor. Ich gehe deshalb nicht davon aus, dass man Sie auffordern wird, das Gebäude abzubrechen.
Mit der damaligen Nutzungsänderung, die vermutlich als begünstigtes Vorhaben auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB genehmigt worden sein dürfte, wurde das ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude entprivilegiert und zu einem “sonstigen Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB.
Was das für ein Schaden im Jahre 2008 gewesen ist, lässt sich Ihrer Beschreibung nicht entnehmen. Möglicherweise ist der Schaden durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden mit der positiven Folge, dass der Wiederaufbau auf den Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (in Verbindung mit Satz 2) BauGB gestützt werden konnte.
Fakt ist jedenfalls, dass eine einmal erteilte Baugenehmigung für eine Anlage ihren Standort, ihr Bauvolumen und ihre Funktion (Nutzung) abdeckt. Eine Veränderung eines der drei Merkmale löst eine neue Baugenehmigungspflicht aus (vgl. auch Ausführungen unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 ).
Lösungen „zum Wohne der Bewohner“ bieten aus dem Blickwinkel des öffentlichen Baurechts für den Außenbereich beispielsweise die Nummern 1 bis 6 des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 03.09.2013 um 12:39:18 von Jens Bebensee.