Hallo Außenbereichsopfer,
trotz Ihrer weiteren Ausführungen sehe ich mich nach wie vor nicht in der Lage, Ihnen verlässlich eine Einschätzung geben zu können, wie der Fall „vor Gericht“ ausgehen würde.
Nach meiner Erfahrung legen insbesondere die erstinstanzlichen Gerichte häufig Wert darauf, dass sie eine „Einzelfallentscheidung“ getroffen haben, die nicht automatisch auf andere Fälle übertragen werden kann; und es gibt in der Tat kaum Fälle, die sich im Sachverhalt in allen Punkten decken. Wen diese Urteile dann (nur) binden, bestimmt § 121 der Verwaltungsgerichtsordnung (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/VwGO/121.html ).
Der Link, den Sie hinterlegt haben, half mir, das angesprochene Urteil im Netz aufzustöbern. Sie finden die (lediglich erstinstanzliche) Entscheidung hier: ->
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE100059507&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint .
Was genau auf der Flurkarte „baurechtlich genehmigt“ worden ist, müsste sich aus dem Genehmigungsbescheid in Verbindung mit der Flurkarte (in der die betreffende Anlage gekennzeichnet sein müsste), dem Lageplan (der eigentlich die wichtigste Bauvorlage ist) und den weiteren Bauvorlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) ergeben.
Ihre Fragen lassen sich im Übrigen nur im Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren klären.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee