Hallo Außenbereichsopfer,
trotz Ihrer recht anschaulichen Schilderungen bin ich nicht in der Lage, Ihnen verlässlich eine Einschätzung geben zu können, wie ich den Fall beurteilen würde. Dazu bräuchte ich noch etwas mehr Informationen, insbesondere den gesamten Vorgang mit Bauzeichnungen, etwaige Stellungnahmen von Fachstellen usw.
Der Begriff „Außenbereich“ wird vielfach verkannt. Er ist städtebaulicher Natur und kann nicht mit Vorstellungen wie etwa der freien Natur, einer unberührten Landschaft oder der Einsamkeit verbunden werden. Mit ihm ist auch nicht festgelegt, dass die in einem naturalistisch-geographischen Sinne außen liegt. Von dem Begriff werden praktisch alle Flächen erfasst, die nicht im beplanten (vgl. § 30 BauGB) oder unbeplanten Innenbereich (vgl. § 34 BauGB) liegen und damit grundsätzlich bebaubar sind.
Der Außenbereich hingegen soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, die nicht seiner Funktion oder seinem Wesen dienen bzw. auf ihn angewiesen sind, und denen keine öffentlichen Belange „entgegenstehen“ (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB – privilegierte Vorhaben). Die erleichternden Regelungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB erfassen die sogenannten begünstigten (oder auch teilprivilegierten) Vorhaben und knüpfen an einen bereits vorhandenen oder vorhanden gewesenen zulässigen Bestand an.
Sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB (zu denen auch die eben beschriebenen begünstigten gehören) hingegen sind nur zulässig, wenn sie keine öffentlichen Belange „beeinträchtigen“. Die öffentlichen Belange, um die es hier geht, sind im § 35 Abs. 3 BauGB (nur) beispielhaft aufgelistet. Im Kern besteht für solche Vorhaben regelmäßig ein Bauverbot. Der Gesetzgeber möchte ganz einfach eine Zersiedlung des Außenbereichs verhindern.
Zur Zersiedlungsgefahr siehe beispielsweise Rdn. 18 ff. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2012 – 4 C 10.11 -, das Sie hier nachlesen können:
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http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/190412U4C10.11.0.pdf .
Die Frage, warum eine Gewerbefläche genehmigt worden ist, lässt sich ohne den Vorgang nicht beantworten. Grundlage könnte möglicherweise der Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB gewesen sein.
Einzelheiten dazu wird Ihnen vermutlich die/der zuständige Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht erläutern können.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee