Hallo Thomas,
eine (bauliche) Anlage, die nach den landesrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung verfahrensfrei sind, können Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs sein und müssen dann die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB beachten, also auch die Außenbereichsbestimmungen des § 35 BauGB.
Im Außenbereich gilt grundsätzlich ein „Bauverbot“. Ausgenommen von diesem „Bauverbot“ sind die sogenannten privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, die aber auch nur dann zulässig sind, wenn ihnen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Nach Ihren Schilderungen steht auf dem Grundstück bereits eine recht ansehnliche Bausub-stanz. Ich kann „aus der Ferne“ zwar nicht entscheiden, ob der als „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu klassifizierende überdachte Freisitz noch zulässig ist, habe aber ernste Zweifel daran, dass er keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.
Schauen Sie sich dazu dcch einmal die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.1998 – 4 C 10/97 – an, die Sie hier nachlesen können:
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http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttem-berg.de/servlet/is/199/?COMMAND=DisplayUrteil&FIS=199&OBJECT=3813&MODE=URT&RIGHTMENU=NO
und diesen Erlass:
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http://www.mbwsv.nrw.de/service/downloads/Bauen/Aussenbereichserlass/Erlass-Original.pdf
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 27.08.2013 um 17:08:37 von Jens Bebensee.