Geschrieben von:
Außenbereichsopfer
|
Moin Herr Bebensee,
Ersteinmal Respekt vor der geduldigen und seriösen Art und Weise, wie Sie den Fragestellern hier im Forum helfen. Und genau deswegen möchte ich nach der einleitenden Lobeshymne auch meine Frage loswerden :) :
Wir besitzen seit etwa 7 Monaten ein 9000 m² großes Grundstück im Außenbereich. Die Lage des Grundstücks ist auf 3 Seiten durch eine Straße beschränkt, die 4 Seite grenzt an ein Feld, welches auch an eine Straße grenzt. Quasi eine Insel.
Auf diesem Gelände ist ein Haus, welches 1996 durch einen Gewerberaum erweitert wurde. Das Gelände hat keine landwirdschaftliche Nutzung. Des Weiteren befindet sich auf dem Grundstück ein Schuppen, welcher seit über 20 Jahren bewohnt und voll erschlossen ist + ein kleinerer Stall mit Anbauten.
Dieser Schuppen wurde leider nie baurechtlich genehmigt - aufgrund der Eingeschlossenheit des Grundstücks durch Bäume ist es wohl auch nicht weiter aufgefallen. Jedenfalls bis zu diesem Jahr, wo das Amt (Schleswig Holstein) wohl durch googleMaps (?) erkannt hat, dass dort \\\"etwas\\\" steht.
Das Ende vom Lied - Schuppen und Stallanbauten müssen abgerissen werden, da eine nachträgliche Genehmigung versagt wird (Begründung: Lage im Außenbereich)
Das will mir - insbesondere im Falle der Schuppenanbauten - aber nicht so richtig in den Kopf. Laut meiner Auffassung ist es doch möglich, auch so etwas nachträglich genehmigen zu lassen. Dazu muss gesagt werden, dass eine Wohnabsicht im Schuppen nicht gegeben ist - eine reine Möglichkeit zur Lagerung von Hausrat wäre völlig ausreichend.
\\\"(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.\\\"
Ich sehe hier keine öffentlichen Belange, welche wir hier tangieren? Punkt 1 kann ich freilich nicht beurteilen, aber alle anderen Punkte machen für mich keinen Sinn, gerade auch dann, wenn keine Wohnabsicht besteht. Auch Anbauten an einen Stall (max. 30 m²) begünstigen wohl kaum das Entstehen einer Splittersiedlung (Welche aufgrund der Lage des Grundstücks doch eh nicht entstehen kann...)?
Weiterhin wundert mich die Genehmigung einer Gewerbefläche (anbau von ca. 80m²) - aber ein Verbot von möglichen Lagerflächen?
Wie würden Sie diesen Fall beurteilen?
|