Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Moin moin Felix J.,
zu Ihren Fragen lässt sich folgendes sagen:
zu a)
Sie liegen richtig, dass es sich um ein „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handelt.
Ganz offensichtlich nicht richtig ist allerdings, dass bei diesem sonstigen Vorhaben die Vergünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB greift. Denn die Baulast, dass „keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene landwirtschaftliche Nutzung" vorgenommen wird, deutet darauf hin, dass die Vergünstigung bereits in Anspruch genommen worden ist, die Entprivilegierung also bereits vorgenommen wurde (vgl. Buchstabe g der Vorschrift).
zu b)
Die Beantwortung der Frage erübrigt sich wegen der Antwort zu a).
zu c)
Siehe a): Wenn die Maßnahmen einem Neubau gleich kommen, wird das Vorhaben wohl scheitern.
zu d)
Eine Voranfrage kann dennoch nicht schaden.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 17.05.2013 um 09:02:48 von Jens Bebensee.
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