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Thema: Bauen im Aussenbereich

Autor Beitrag
 Verfasst am: 16.05.2013 20:44:23 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich
Sehr geehrter Her Kruft,

in Ihrem Falle muss man aber sehr ins Eingemachte gehen…

Also:
Die Erteilung einer Ansiedlungsgenehmigung nach den §§ 15 und 16 des Preußischen Gesetzes über die Gründung neuer Ansiedlungen vom 10.08.1904/ 18.12.1923/ 23.05.1930 (GS S. 227/ 555/ 99) für ein bestimmtes Vorhaben verlieh dem als Standort in Aussicht genommenen Gelände keine Baulandqualität (BVerwG, Urt. v. 12.12.1957 – I C 87.75 -, BVerwGE 6, 56). Denn diese Genehmigung hat ein Gelände nicht schlechthin zu Bauland gemacht, sondern lediglich ausgesprochen, dass gegen ein konkretes Bauvorhaben Bedenken aus dem Ansiedlungsgesetz nicht bestanden. Das preußische Ansiedlungsgesetz ermöglichte gar keine umfassende baurechtliche Prüfung eines Vorhabens, sondern war auf die Geltendmachung bestimmter Ordnungsbelange beschränkt.

Anders gesagt: Die polizeiliche Bauerlaubnis (heutzutage spricht man von der Baugenehmigung) wurde durch die Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung nicht entbehrlich, sondern musste stets eingeholt und durfte vor Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung nicht erteilt werden.

Eine solche Baugenehmigung für die Errichtung einer „Feldhütte“ im Außenbereich liegt Ihnen offensichtlich auch vor.

„Feldhütte“ klingt für mich allerdings nicht unbedingt nach „Dauerwohngebäude“. Hier müsste man genau wissen, welche Nutzung beantragt und wann mit welchen Nebenbestimmungen genehmigt wurde.

Da wir so nicht weiter kommen, unterstelle ich einmal, dass das Gebäude damals nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG als forstwirtschaftliches Dauerwohngebäude genehmigt worden ist.

Bei Aufgabe forstwirtschaftlichen Betriebes oder erheblicher Reduzierung der forstwirtschaftlichen Betätigung stellt sich die Genehmigungsfrage für die „Feldhütte“ neu, denn die Bewirtschaftung kleinerer Waldflächen wird in der Regel nicht einmal die Voraussetzungen für einen Nebenerwerbsbetrieb erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise in zwei Entscheidungen Zweifel geäußert, ob Flächen von „17 Morgen“ oder "wenigen Hektar" als Betrieb angesehen werden können (vgl. Urt. v. 13.01.1967 - 4 C 47.65 -DVBl. 1967, 267, und Beschl. v. 01.04.1971 - 4 B 215.69 -, BRS 24 Nr. 60).

Man müsste in diesem Falle also prüfen, ob die Voraussetzungen einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorliegen. Dabei wäre zu beachten, dass die Vorschrift nur bestimmte öffentliche Belange für unbeachtlich erklärt. Problem könnte hier beispielsweise der sog. Waldschutzstreifen sein.

Verbindlich klären lassen sich Ihre Fragen letztlich nur im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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