Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo und guten Tag Barbara,
von Anlagen, die keine Gebäude (im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO) sind, gehen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO Wirkungen von Gebäuden insbesondere aus, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m sind (, bei Terrassen, wenn diese höher als 1 m sind).
5 m Länge und 2 m Höhe sind auch die Grenzen der Verfahrensfreiheit für Sichtschutzwände (vgl. im § 63 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d LBO jeweils die Worte „bis zu“).
Die 7 m lange Grenzgarage auf dem Nachbargrundstück wirkt sich auf Ihr „Baurecht“ nicht negativ aus: Soweit der Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschritten wird, beschränkt § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO die Gesamtlänge der in Satz 1 genannten G e b ä u d e auf 9 m (nur) an der jeweiligen Grenze des Baugrundstücks (hier also des Nachbargrundstücks).
Sie können vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans an Ihrer Grenze einen Sichtschutzzaun errichten, der nicht länger als 5 m und nicht höher als 2 m ist, weil von diesem Zaun keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.
Außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sind geschlossene Einfriedungen an der Grundstücksgrenze ansonsten nur bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. Die Höhen, von denen ich hier schreibe, bemessen sich von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks (im Regelfall dem „gewachsenen Boden“ vor der Baumaßnahme).
Ziel der Regelung des § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO ist es, das Nachbargrundstück nicht mit mehr als 9 m Grenzbebauung (die höher als 2 m ist) zu belasten. Das lässt sich auch dem § 6 Abs. 8 LBO entnehmen, nach dem o f f e n e Einfriedungen grundsätzlich in den Abstandflächen zulässig sind.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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