Geschrieben von:
Arne Kruft
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Sehr geehrter Herr Bebensee,
vielleicht können Sie auch in unserem Fall weiter helfen:
Meine Eltern besitzen ein kleines Wohnhaus im Wald, für das 1956 eine Ansiedlungsgenehmigung nach §§ 15+16 des Ansiedlungsgesetzes vom 10.8.1904 für ein \"Landarbeiterwohnhaus\" und darauf folgend die Baugenehmigung der „Errichtung einer Feldhütte“ erteilt wurde. Der Begriff der Feldhütte wurde vom Planverfasser gewählt. Das Gebäude liegt im Außenbereich.
Meine Eltern wollen altersbedingt die Waldarbeit beenden und erwägen den Verkauf des Waldes ohne diese Feldhütte, die wir im Familienbesitz behalten wollen. Nun befürchten wir, dass auf Grund des Wegfalls der „Landarbeiternutzung“ das Privileg der Wohnnutzung im Außenbereich entfallen könnte und damit der Entfall des Bestandschutzes bevorsteht – ich hatte so einen Fall in einer Vorlesung gehört, bei dem eine Wochenendnutzung und damit eine Nutzungsänderung unterstellt wurde..
Wir erwägen deshalb zu dem Häuschen einen kleinen Teil des Waldes zu behalten 3-4 ha, um die Ansiedlungs- und Baugenehmigung zu erhalten, allerdings ohne kommerziell Waldwirtschaft zu betreiben.
Bitte können Sie uns Ihre Sicht dazu mitteilen?
Mit freundlichem Gruß Arne Kruft
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