Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Sören G.,
§ 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der aktuellen Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) lautet:
„…Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen d e s B a u g r u n d s t ü c k s größer als 9 m sein…“
Maßgeblich sind also die Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks, nicht die des Nachbargrundstücks oder die Grundstücksgrenzen aus der Sicht der Nachbarn. Was jeweils als eine Grundstücksgrenze anzusehen ist, bestimmt sich deshalb vom Baugrundstück aus, auf dem die abstandflächenrechtlich privilegierten Gebäude errichtet werden sollen.
In Ihrem Falle hätte A tatsächlich eine 18 m bebaute Grenze, dürfte seine Grenze selbst allerdings nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO nur mit 9 m „belasten“.
Dieses Ergebnis ist aus Sicht des A sicherlich etwas unbefriedigend. A könnte allerdings versuchen, im Bereich der zweiten 9 m einen Anbau mit einer Anlage nach § 6 Abs. 7 LBO über eine Abweichung nach § 71 LBO zugelassen zu bekommen.
Nur der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass bei Errichtung von Stellplätzen und Garagen natürlich nicht nur der § 6 LBO, sondern insbesondere auch die Regelungen des § 50 Abs. 9 und 11 LBO zur beachten sind; Absatz 9 dient dem Nachbarschutz, Absatz 11 der Verkehrssicherheit.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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