Hallo Herr Stahl,
die von Ihnen angesprochenen Richtzahlen stammen aus dem Stellplatzerlass, den das Innenministerium Schleswig-Holstein am 16.08.1995 herausgegeben hat und der zuletzt am 17.07.2000 geändert worden ist.
Der Erlass konkretisierte die gesetzlichen Anforderungen des § 55 LBO 1994 (siehe S. 342 ff. unter ->
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB9412.pdf ), der mit der LBO 2000 geringfügig geändert worden ist (siehe S. 426 unter ->
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB9917.pdf ) und der mit kleinen Änderungen zu § 50 LBO 2009/2011 wurde (siehe S. 105 f. ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf ).
Die Richtzahlen sollen keine Probleme bereiten, sondern helfen, die Zahl der notwendigen Stellplätze und Garagen zu erfassen. § 50 LBO (vgl. insbesondere Absatz 1 Satz 1) wird durch den Erlass praktisch „mit Leben gefüllt“.
Holzanhänger und Wohnwagen sind keine „Kraftfahrzeuge“ und werden deshalb nicht von § 50 LBO und dem Stellplatzerlass erfasst.
Ihr Problem wird ohnehin nicht der bauordnungsrechtliche Erlass sein, sondern die bauplanungsrechtliche Regelung des § 35 BauGB.
Zur Vermeidung von Wiederholungen möchte ich in diesem Zusammenhang auf meine Antwort vom 13.03.2013 an Frau Jeschonnek verweisen (siehe ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2690/0/?SID=f2f4b1e2ee02c2304ee5ae3dbe24336b ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee