Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Frau/ Herr Schulz,
Sie planen einen Ersatzbau im Außenbereich.
Die dafür maßgebliche Bestimmung ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die noch um den Satz 2 ergänzt wird.
Danach darf unter den dort genannten Voraussetzungen nur ein gleichartiges Wohngebäude errichtet werden. Die Gleichartigkeit bezieht sich grundsätzlich auf den Standort, das Bauvolumen und die Nutzung.
Während die Nutzung gleich bleiben muss, lässt der ergänzende Satz 2 geringfügige Standortabweichungen und geringfügige Erweiterungen (des Bauvolumens) zu. Die Standortabweichung ist u. a. deshalb sinnvoll, weil man die Möglichkeit erhält, während der Errichtung des Ersatzbaus noch im alten Wohngebäude, das man bereits längere Zeit selbst genutzt hat (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BauGB), wohnen bleiben zu können. Auch die Erweiterung des Bauvolumens ist möglich – allerdings in geringfügigem Umfang.
Wenn ich das richtig lese, soll ein Wohnhaus mit ca. 105 m² Wohnfläche durch ein Wohnhaus von ca. 225 m² Wohnfläche ersetzt werden. Es liegt eigentlich auf der Hand, dass eine Verdoppelung der Wohnfläche nicht mehr unter den Begriff „geringfügige Erweiterung“ fällt.
Vor diesem Hintergrund kann ich die Beschränkung auf 150 m² nachvollziehen – Ihnen wird immerhin etwa ein Drittel mehr Wohnfläche zugestanden.
Ob Sie evtl. später noch einmal eine sog. „familiengerechte Erweiterung“ i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB durchführen können, wäre zu gegebener Zeit zu prüfen. Eine Kombination dieser beiden Bestimmungen (Nr. 2 und Nr. 5) ist jedenfalls nicht zulässig.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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