Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Grenzbebauung 9 Meter überschreiten?

Autor Beitrag
 Verfasst am: 03.04.2013 08:46:18 Titel: Re: Grenzbebauung 9 Meter überschreiten?
Hallo Herr Segieth,

die Eintragung ins Baulastenverzeichnis (siehe dazu im Einzelnen § 80 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein –LBO-) ist eindeutig der bessere Weg, denn er wird bereits durch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 eröffnet und vermeidet die Durchführung eines Abweichungsverfahrens nach § 71 LBO. Die Eintragung setzt natürlich voraus, dass auf dem Nachbargrundstück auch entsprechende Freiflächen für die Übernahme der nach § 6 Abs. 5 LBO erforderlichen Abstandflächen vorhanden sind.

Erhält man lediglich eine Nachbarzustimmung – also eine Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks – muss ein Abweichungsverfahren nach § 71 LBO durchgeführt werden, d. h. der Antrag ist schriftlich zu stellen, zu begründen und zu bescheiden. Wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBO gegeben sind, liegt die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Lässt sie im Rahmen ihres Ermessens eine Abweichung nicht zu (das dürfte sie), kommt tatsächlich nur ein Baulastenverfahren in Betracht.

Mit den Gebäuden, die im § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO genannt sind, darf jede Grenze maximal mit 9 m Gesamtlänge (die Länge der Gebäude wird addiert) belastet werden; das ergibt sich aus Satz 2 Nr. 1 der Bestimmung.

Die im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO genehmigte Garage (in dem Verfahren wurden übrigens die Vorschriften der LBO - also auch Abstandflächen – nicht geprüft, vgl. § 69 Abs. 1 LBO) und der Abstellschuppen überschreiten die Gesamtlänge von 9 m. Wenn Sie also den Schuppen bauen, ohne vorher das Problem der Längenüberschreitung zu klären bzw. klären zu lassen, verstoßen Sie gegen das Bauordnungsrecht.

Der Link unter d) müsste funktionieren. Sie müssen natürlich beispielsweise
unter Begriff(e) eintragen -> „Grenzgarage“,
unter Verknüpfung anklicken -> „alle Begriffe (und)“,
unter Einschränken auf wählen -> „Betreff und Nachricht“ und
unter Einschränken auf folgende Foren wählen -> „Fragen rund um das Thema Bau und Bauen“.

Das Ergebnis, was ich dann erhalte, verbirgt sich hinter diesem Link:
-> http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=862862854abe212938d9eee1587415c7 .

Beachten Sie bitte, dass in dem Forum auch ältere Beiträge enthalten sind, für die noch die LBO 2000/2004 galt.

Eine Synopse das alten und der jetzt gültigen LBO finden Sie unter -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf .

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
Navigation: nach obenNach oben
Beitrag beantworten
Betreff:
Name:
Beitrag:
  Tragen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, um über neue Beiträge/Antworten zu diesem Thema informiert zu werden (optional):
E-Mail-Adresse

Sicherheitsabfrage

Um Spam-Missbrauch zu verhindern, bitten wir Sie
folgende Zeichen in das Textfeld einzugeben
captchaNeue Sicherheitsgrafik generieren

Bitte geben Sie hier die oben abgebildeten Zeichen ein:

  Abbrechen