Hallo Ahmad,
das von Ihnen beschriebene Geschoss ist gar k e i n Staffelgeschoss, weil es die Voraussetzung des § 2 Absatz 6 Satz 2 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) nicht erfüllt.
Danach muss das Geschoss gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunter liegenden Geschosses um m i n d e s t e n s zwei Drittel seiner Wandhöhe zurücktreten.
In Ihrem Falle sind alle Wände weniger als zwei Drittel der Wandhöhe zurückgesetzt.
Das Geschoss erfüllt aber die Anforderungen des § 6 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1 LBO und ist damit ein Vollgeschoss.
Hier noch einmal ein Link zu den bisherigen Ausführungen im Stormarnforum zum Staffelgeschoss:
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http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=d38456c42d974aa8aea8318cf21d21c6
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee