Sehr geehrter Herr Bebensee,
obwohl ich alle Beiträge über Staffelgeschosse gelesen habe, konnte ich keine eindeutige Antwort auf meine Frage finden. Auch nach telefonischer Anfrage bei zwei Bauprüfern habe ich zwei unterschiedliche Antworten bekommen.
Meine Frage lautet ganz Konkret:
Ist ein Obergescho0ß (DG) mit der Geschoßhöhe > 2,30m über der gesamten Fläche, und Bruttogrundfläche < 3/4 des darunterliegenden Geschosses (EG) ein Vollgeschoß, wenn alle Wände gleichmäßig weniger als 2/3 der Wandhöhe zurückgesetzt sind?
Anderes formuliert: Muss ein Dachgeschoß, dessen Flächenreduzierung (2,300) durch die Versetzung der Umfassungswände zustande gekommen ist, auch die Vorrausetzung des Staffelgeschosses hinsichtlich der 2/3 der Wandhöhe erfüllen, damit nicht als Vollgeschoß berechnet wird?
Einfacher Beispiel: quadratische Toskanavilla auf einem Grundstück mit eingeschossiger Bauweise nach B-Plan.
MfG
Ahmad
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