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Thema: Bauen im Aussenbereich

Autor Beitrag
 Verfasst am: 13.03.2013 15:39:38 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich
Hallo Lisefa,

zu Ihren Fragen kann ich folgendes sagen:

1.)
Eine Abrissverfügung für eine bauaufsichtlich genehmigungspflichtige Anlage darf – vereinfacht gesagt - nur dann erlassen werden, wenn die Anlage nicht genehmigt worden ist, zu keinem namhaften Zeitraum seit Fertigstellung dem materiellen Recht entsprach (also nicht genehmigt werden konnte) und wenn das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde ermessensfehlerfrei erfolgt. Sie soll die Störung der öffentlichen Sicherheit (dazu gehört beispielsweise ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften) beseitigen und (wieder) rechtmäßige Zustände herstellen.

Wenn die bauliche Anlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist (vgl. § 94 Abs. 1 BGB unter -> http://dejure.org/gesetze/BGB/94.html -z. B. ein festes Fundament hat-), wird die Verfügung im Regelfall an den Grundstückseigentümer (sog. „Zustandsstörer“) gerichtet.

Dass eine solche Verfügung auch gegenüber einem Rechtsnachfolger gilt, können Sie beispielsweise diesem Beschluss des VGH Baden-Württemberg entnehmen vom 12.03.1991 -> http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE106659100&psml=bsbawueprod.psml&max=true (ich habe leider „auf die Schnelle“ keine bessere Entscheidung gefunden).
Wenn Sie nicht für die Abrisskosten aufkommen könnten, könnte die Bauaufsichtsbehörde auch im Rahmen der Ersatzvornahme „auf Ihre Kosten“ eine Beseitigung in Auftrag geben und ggf. das Grundbuch belasten.

Der Erlass einer Abrissverfügung liegt zwar im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Ein Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „im Regelfall“ geboten (Beschluss vom 28.08.1980 – 4 B 67.80 -; auf diese Entscheidung verweist beispielsweise das VG Regensburg in seinem Urteil vom 23.11.2011, das sie nachlesen können unter -> http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=MWRE120000295&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint [siehe Randnummer 103])


2.)
Das wäre nur sinnvoll, wenn die Rechtslage sich zu Gunsten der Anlage ändern, also beispielsweise ein Bebauungsplan aufgestellt würde, der sie zulässt. Davon ist nach Ihren Schilderungen wohl nicht auszugehen.


3.)
Das kann ich schwer einschätzen. Selbst privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind nicht überall im Außenbereich zulässig.


4.)
Wohl nicht.

Die Aufstellung eines Wohnwagens für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig an einem bestimmten Standort ist eine bauliche Anlage („Vorhaben“) im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, für die auch die Außenbereichsregelungen des § 35 BauGB greifen.


Auch wenn Ihnen das angesichts Ihrer persönlichen Situation etwas merkwürdig erscheinen mag: Wir (die Bauaufsichtsbehörden) sind „die Guten“: Als Gefahrenabwehrbehörde sind wir im Rahmen der „Eingriffsverwaltung“ an Gesetz und Recht gebunden und dürfen nur tätig werden, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.

Mit freundlichem Gruß
aus dem verschneiten nördlichsten Bundesland

Jens Bebensee
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