Geschrieben von:
Annette Jeschonnek
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten im Außenbereich im Zuge geplanter Umbaumaßnahmen auch Carports errichten. Es sollen zwei Wohneinheiten entstehen, und ich habe gehört, daß man hierbei bis zu vier Carports bauen darf. Mir ist nicht klar, ob es nach § 63 Abs.1 Nr. 1.b) LandesbauO S-H eine größenmäßige Beschränkung für die Fläche gibt.
In der Vorschrift werden einerseits \\\"notwendige Garagen nach § 6 Abs.7 Satz!\\\" und \\\"notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 7 Satz 2 ...\\\" genannt.
Bezieht sich der Verweis auf § 6 Abs 7 Satz 2 auf Garagen, die den Abstand zur Grundstücksgrenze unterschreiten, oder bedeutet die Formulierung \\\"in den Abmessungen des § 6 Abs.7 Satz 2\\\", daß alle Garagen nur eine Gesamtlänge (und -Breite) von 9 m haben dürfen, auch wenn sie genügend Abstand zur Grundstücksgrenze haben?
Für Ihre Beantwortung danke ich schon im Voraus.
MfG A. Jeschonnek
|