Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Grundstückseinfriedung

Autor Beitrag
 Verfasst am: 21.01.2013 10:48:30 Titel: Re: Grundstückseinfriedung
Guten Tag Malle,

Einfriedungen sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Vorrichtungen, die ein Grundstück von einem Nachbargrundstück abgrenzen und der Sicherung des Grundstücks vor Beeinträchtigungen von außen dienen (so z. B. OVG Lüneburg, Urteile vom 14.09.1977 – I A 77/75 – in „Die Gemeinde“ 3/1978, 91; vom 24.04.1978 – I A 121/76 – in „Die Gemeinde“ 10/1978, 320; vom 29.08.1988 – 1 A 249/88 – in „Die Gemeinde“ 4/1989, 116). Eine Einfriedung muss nicht notwendig eine bauliche (also aus Bauprodukten hergestellte) Anlage sein; sie kann beispielsweise auch als Hecke oder Wall ausgebildet sein, sofern sie dadurch ihre Schutzfunktion erfüllt. Wände und Einfriedungen sind nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) bis zu 1,50 m Höhe bauaufsichtlich verfahrensfrei.

Sichtschutzzäune, Sichtschutzwände und Sichtschutzmauern, über die man nicht hinwegsehen kann, sind keine Einfriedung mehr, weil ihr eigentlicher oder einziger Zweck der Sichtschutz ist. Sie sind nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d LBO bis zu 2 m Höhe und bis zu 5 m Länge bauaufsichtlich verfahrensfrei.

Trotz der Verfahrensfreiheit müssen sowohl Einfriedungen als auch Sichtschutzzäune das materielle Recht beachten, wie beispielsweise Regelungen des Bauplanungsrechts (zum Beispiel des Baugesetzbuchs –BauGB- und der Baunutzungsverordnung –BauNVO-) und des Bauordnungsrechts (zum Beispiel der LBO).

Nach Ihren Ausführungen ist in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan die maximale Höhe von Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen auf 1,20 m festgesetzt. Diese Festsetzung ist hier nach meiner Einschätzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine bauplanungsrechtliche nach den §§ 16 Absatz 2 Nummer 4 und 18 BauNVO, sondern eine baugestalterische (örtliche Bauvorschrift) mit der Folge, dass Höhenüberschreitungen nach § 71 LBO (vgl. insbesondere die Absätze 2 und 3) im Einvernehmen mit der Gemeinde zu prüfen sind; Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 der genannten Regelung macht deutlich, dass auch für verfahrensfreie Anlagen ein schriftlicher und begründeter (Abweichungs-)Antrag erforderlich ist.

Nach der Regelung des § 6 LBO über Abstandflächen und Abstände gilt hier folgendes:

Grundsätzlich müssen vor den Außenwänden von Gebäuden (zum Begriff Gebäude siehe § 2 Absatz 2 LBO) Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freigehalten werden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 LBO). Für andere Anlagen, die zwar keine Gebäude sind, von denen aber aufgrund ihrer Abmessungen oder Nutzung(en) Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gilt dies nach Satz 2 der Bestimmung entsprechend. Nach der Definition im Satz 3 gehen von diesen Anlagen Wirkungen wie von Gebäuden insbesondere dann aus, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m sind, bei Terrassen, wenn sie höher als 1 m sind.

In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten geschlossene Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 1,50 m zulässig (§ 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 LBO). Für offene Einfriedungen gibt es keine höhenmäßigen Beschränkungen (vgl. § 6 Absatz 8 LBO).

Abstandflächen dürfen sich bis zur Mitte von öffentlichen Verkehrsflächen erstrecken (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 2 LBO).

Danach beantworten sich Ihre Fragen wie folgt:


Frage 1:
Gibt es die Möglichkeiten, hier eine Ausnahme zu beantragen, und wie ist der richtige Weg?
Antwort 1:
Wenn die Sichtschutzmauer länger als 5 m ist, ist sie baugenehmigungspflichtig. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens können Sie einen Antrag nach § 71 LBO stellen, von der festgesetzten Höhe und -wenn die öffentliche Verkehrsfläche nicht direkt an das Grundstück grenzt oder weniger als 6 m breit ist- von der Regelung des § 6 Absatz 5 Satz 1 LBO (Mindestabstandfläche 3 m) abweichen zu dürfen. Der Bauantrag ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen (vgl. § 64 Absatz 1 Satz 2 LBO), der Abweichungsantrag ebenfalls schriftlich zu stellen und zu begründen.

Ob das genehmigt wird, kann ich nicht voraussagen.

Frage 2:
Ist eine Einfriedung, die nicht unmittelbar an der Grenze steht ohne weitere Genehmigungen möglich? Und wenn ja, welche Abstände müssen eingehalten werden?
Antwort 2:
Nicht nur Einfriedungen, sondern auch Wände sind nur bis zu einer Höhe von 1,50 m verfahrensfrei (siehe meine Ausführungen oben). Für höhere Wände benötigen Sie also eine Baugenehmigung (vgl. § 62 Absatz 1 LBO –> Umkehrschluss aus § 63 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b LBO). Der Mindestabstand muss 3 m betragen (vgl. § 6 Absatz 5 Satz 1 LBO).


Frage 3:
Muss eine Einfriedung (Mauer) im Rahmen der GRZ berücksichtigt werden?
Antwort 3:
Grundsätzlich ja (vgl. § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BauNVO 1990), aber das dürfte wegen der geringen Fläche und wegen der „Kappungsgrenze“ im Satz 2 der Regelung wohl kein Problem sein.


Frage 4:
Wie hoch darf eine genehmigungsfreie Mauer zu anderen Nachbarn sein (deren Einverständnis vorausgesetzt)
Antwort 4:
Die genehmigungsfreie Höhe ist auf 1,50 m beschränkt. Eine höhere Mauer ist baugenehmigungspflichtig.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
Navigation: nach obenNach oben
Beitrag beantworten
Betreff:
Name:
Beitrag:
  Tragen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, um über neue Beiträge/Antworten zu diesem Thema informiert zu werden (optional):
E-Mail-Adresse

Sicherheitsabfrage

Um Spam-Missbrauch zu verhindern, bitten wir Sie
folgende Zeichen in das Textfeld einzugeben
captchaNeue Sicherheitsgrafik generieren

Bitte geben Sie hier die oben abgebildeten Zeichen ein:

  Abbrechen