Guten Tag,
wir haben ein Grundstück in einer bestehenden Siedlung erworben und dort neu gebaut. In dem Texteil des gültigen B- Plan`s ist festgelet, dass eine Grundstückseinfreidung zu öffentlichen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig ist.
Da wir - anders als die dort übliche Bebauung - die Gartenseite zur Strasse haben, möchten wir das Grundstück gerne mit einem Sichtschutz (Mauer) mit einer Höhe von 1,80 m einfrieden. (Das Grundstück liegt an einer viel befahrenen Straße, jedoch nicht in einem Kreuzungsbereich.)
Einige Nachbargrundstücke verfügen zwischenzeitlich zudem über gewachsene Einfriedungen (Hecken) die die genannte 1,20 m deutlich überschreiten.
Fragen:
- Gibt es die Möglichkeiten hier eine Ausnahme zu beantragen und wie ist der richtige Weg?
- Ist eine Einfriedung, die nicht unmittelbar an der Grenze steht ohne weitere Genehmigungen möglich? Und wenn ja, welche Abstände müssen eingehalten werden?
- Muss eine Einfriedung (Mauer) im Rahmen der GRZ berücksichtigt werden?
- Wie hoch darf eine genehmigungsfreie Mauer zu anderen Nachbarn sein (deren Einverständnis vorausgesetzt)
Herzlichen Dank für Ihre Antworten!
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