Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Guten Tag Maximilian,
nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) sind Stützwände mit einer Höhe bis zu 2 m sowie dazugehörige Umwehrungen bis zu 1,10 m verfahrensfrei.
Unter den Begriff „Stützwände“ fallen natürlich auch Stützmauern – der Landesgesetzgeber wollte mit der neuen Formulierung auch die Verwendung von anderen Baustoffen ermöglichen.
§ 39 LBO regelt, in welchen Fällen Umwehrungen erforderlich sind und welche Höhen sie im Einzelfall haben müssen.
Ungeachtet der Verfahrensfreiheit muss natürlich das materielle Recht beachtet werden, insbesondere die Bestimmungen das § 6 LBO über die Einhaltung von Abstandflächen. Stützwände und geschlossene Einfriedungen brauchen in Gewerbe- und Industriegebieten keine Abstandfläche einzuhalten; außerhalb dieser Gebiete dürfen sie abstandflächenfrei nur eine Höhe bis zu 1,50 m haben (vgl. § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 LBO).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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