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Thema: Grenzbebauung bei WEG-Teilung

Autor Beitrag
 Verfasst am: 06.11.2012 10:47:23 Titel: Re: Grenzbebauung bei WEG-Teilung
Hallo Ingrid,

die zwei „Doppelhäuser“ sind - rechtlich gesehen - zwei Einzelhäuser, bestehend aus jeweils zwei Wohngebäuden
(siehe dazu Übersicht, über diese Links angeklickt werden kann:
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=2&bid=190
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=2&bid=189 ).

Bei der Frage der zulässigen Grenzbebauung sind immer die (im Regelfall wohl vier) Grenzen des realen Baugrundstücks maßgeblich ideelle Grenzen gehen die Bauaufsichtsbehörde nichts an.

Teilungen nach WEG werden häufig vorgenommen, weil ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO beispielsweise gegen die Festsetzung „nur Einzelhäuser zulässig“ verstößt (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO unter -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/22.html ) oder weil bei einer Realteilung die in einem Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) überschritten würde (vgl. -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=201 ).


Eine Baugenehmigung wird nach § 73 Abs. 3 LBO „…unbeschadet der privaten Rechte Drit-ter erteilt…“; das gilt – soweit das Wohnungseigentum betroffen ist – auch für Abweichungen nach § 71 LBO. Vereinfacht gesagt sind die Eigentümer/innen des Gesamtgrundstücks als „Schicksalsgemeinschaft“ für die Bauaufsichtsbehörde praktisch ein und dieselbe Person.

Mir ist jetzt nicht ganz klar geworden, was Sie mit „Grundstücksgrenze“ meinen. Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass es die (vermutlich vier) Grenzen des Gesamtgrundstücks sind und dass ein bzw. der Bebauungsplan die Errichtung von Garagen und Carports an bestimm-ter Stelle auf dem Grundstück nicht verbietet oder steuert.

„Auf den Punkt gebracht“ ist es schon so, dass derjenige, der zuerst kommt, auch zuerst mahlt.

Dennoch hätten Absprachen der Teileigentümer/innen dazu führen können, dass alle ihre Ga-rage bzw. ihren Carport hätten bauen können, nämlich dann, wenn die Rückseiten an der Grundstücksgrenze stehen.

Sprechen Sie doch einmal mit den anderen Eigentümern und der Bauaufsichtsbehörde – viel-leicht zeichnet sich ja doch eine Lösung ab

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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