Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Ich habe vor kurzem eine Doppelhaushälfte gekauft. Diese Doppelhaushälfte steht mit drei weiteren Doppelhaushälften auf einem Grundstück - also zwei Doppelhäuser auf einem Grundstück. Dieses Grundstück ist nach WEG geteilt. Es gibt also keine Grundstücksgrenzen.
Nun plane ich die Errichtung eines Einzelcarports entlang der Grundstücksgrenze – eigentlich ein problemloses Vorhaben. Allerdings hat der Eigentümer A bereits eine Doppelgarage in einer Länge von 6 Meter an die Grundstücksgrenze errichtet.
Also wären noch maximal 3 Meter Grenzbebauung möglich.
Das Problem, welches ich nun habe, ist folgendes: Eigentümer B hat letzte Woche einen Abweichungsantrag für die Errichtung eines Einzelcarports mit Fahrradschuppen (Breite 6,60 m) bei dem zuständigen Bauamt eingereicht. Mit dem geplanten Vorhaben wird die maximal zulässige Grenzbebauung von 9 Metern überschritten. Eigentümer A hat die nachbarliche Zustimmung dem Abweichungsantrag beigelegt.
Ich möchte nun auch ein Carport an derselben Grundstücksgrenze errichten und war aus diesem Grund gestern beim zuständigen Bauamt. Die haben mir gesagt, dass die Aussichten auf einen positiven Abweichungsbescheid schlecht aussehen, da die maximal zulässige Grenzbebauung mit dem von Eigentümer B vorliegendem Antrag ausgeschöpft ist.
Das Problem liegt wohl in der Teilung nach WEG.
Habe ich wirklich keine Möglichkeit mein Carport zu errichten? Aber dann kann doch auch der Antrag von Eigentümer B nicht positiv beschieden werden oder etwa doch?
Stimmt das Prinzip – wer zuerst kommt, der malt – in diesem Fall – baut zuerst?
Welche Schritte kann ich einleiten, um doch mein Carport zu bekommen? Wäre eine reale Grundstücksteilung hilfreich? Dann hätte ich zwei Grundstücksgrenzen zum Nachbarn, die jeweils mit 9 Metern belastet werden könnten.
Ich hoffe auf eine helfende und aufschlussreiche Antwort …
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