Sehr geehrte Frau Schumann,
besten Dank für die lobenden Worte.
Für mich sind - aus der Ferne betrachtet – zu Ihrer Sachverhaltsdarstellung noch folgende Punkte zu klären
1.)
Sie schreiben, dass das Gebäude bis 1994 als Wochenendgrundstück genutzt und im gleichen Jahr eine Nutzungsänderung (Dauerwohnrecht) und zugleich ein Anbau genehmigt worden seien. Die Baugenehmigung sei auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt worden.
Richtig ist, dass die Nutzugsänderung eines Wochenendhauses in ein Dauerwohngebäude baugenehmigungspflichtig ist.
1.1)
Haben Sie sich vielleicht verschrieben?
(§ 34 BauGB gilt nur für Bauvorhaben im unverplanten Innenbereich. Außenbereichsvorhaben werden nach § 35 BauGB beurteilt).
1.2)
Was passierte nach der Nutzungsänderungsgenehmigung?
Wurde die Baugenehmigung auch in die Tat umgesetzt?
(Anders gefragt: Wurden die Baumaßnahmen realisiert?)
1.3)
Hat jemand das Gebäude (nach der Nutzungsänderung) als Dauerwohnsitz genutzt?
Wenn ja, wer? (Eigentümer, Familienangehörige des Eigentümers, Mieter,…)
Von wann bis wann?
Bevor diese Punkte nicht geklärt sind, wird man „im Nebel tappen“.
Ganz allgemein kann ich zu Ihren Fragen bisher folgendes sagen, wenn man von einer Außenbereichslage ausgeht:
Zu 1.)
Eine längere Zeit der Selbstnutzung schreibt – wie Sie richtig erkannt haben - § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BauGB vor.
Was das Bauamt dazu bewegt, eine mindestens zweijährige Nutzung des Gebäudes als Voraussetzung für eine familiengerechte Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB anzunehmen, vermag ich nicht zu beantworten. Vielleicht ist die Erschließung zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung noch nicht gesichert (vgl. § 123 Abs. 2 BauGB), vielleicht sieht das Amt den Buchstaben c der Regelung kritisch, vielleicht hängt das auch mit einem der noch zu klärenden Punkte oben zusammen.
Zu 2.)
§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. b BauGB fordert eine Angemessenheit in zwei Richtungen:
a) im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und
b) unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse.
Zu b) haben wir uns bereits in diesem Forum geäußert, siehe dazu unter
->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/93/0/?SID=fab9a617e0116002b61914e7f3c1b193
und
->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2315/0/?SID=fab9a617e0116002b61914e7f3c1b193 .
Zu 3.)
Die Geschossigkeit spielt im Außenbereich grundsätzlich keine Rolle.
Die Vorhaben müssen außenbereichsverträglich sein (§ 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Außerdem ist § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB zu beachten.
Zu 4.)
Naja, ich hätte an Ihrer Stelle vermutlich um ein Bauberatungsgespräch gebeten und danach wohl einen/den Vorbescheidsantrag eingereicht. Ein solcher Antrag dient ja gerade dazu, die Fragen, die Sie haben, zu klären, ohne große Kosten für Pläne usw. zu investieren.
Zum Waldabstand möchte ich noch folgendes bemerken:
Nach § 25 Abs. 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen müssen
„…Bauliche Anlagen mit Feuerstätten … von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 Meter entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäl-dern von Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können gestattet werden. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die untere Baurechtsbehörde im Benehmen mit der Forstbehörde…“
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 24.10.2012 um 18:27:58 von Jens Bebensee.