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Thema: Fristen bei Widersprüchen

Autor Beitrag
 Verfasst am: 23.10.2012 15:08:05 Titel: Re: Fristen bei Widersprüchen
Sehr geehrter Herr Willert,

die Ablehnung eines positiven Bauvorbescheides ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (LVwG).

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten grundsätzlich die (bundesrechtliche) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften (vgl. § 119 Abs. 1 Halbsatz 1 LVwG). Die VwGO finden Sie u.a. unter -> http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwgo/gesamt.pdf .

Der Widerspruch gegen die Ablehnung leitet das sog. verwaltungsgerichtliche Vorverfahren ein, das in diesem Falle vor Erhebung einer Klage erforderlich ist (vgl. im Einzelnen §§ 68 bis 74 VwGO).

Aus § 42 Abs. 1 VwGO lässt sich ableiten, dass der Widerspruch ein Verpflichtungswiderspruch ist, denn mit dem Widerspruch soll nicht nur die Aufhebung der Ablehnung, sondern darüber hinaus auch die Erteilung eines positiven Bescheides erreicht werden.

Ihre Frage beantwortet § 75 VwGO („Klage bei Untätigkeit der Verwaltung“), der wie folgt lautet:

„…1Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären…“

Sollte die Drei-Monatsfrist überschritten sein, stellte sich die Frage, ob es dafür einen „zureichenden Grund“ gibt.

Nach Rechtsprechung und Literatur kann als zureichender Grund beispielsweise in Betracht kommen ein besonderer Umfang eines Verfahrens oder eine besondere Schwierigkeit bei der Sachverhaltsaufklärung.

Der Prüfungsumfang der „Widerspruchsbehörde“ ist größer als der des Verwaltungsgerichts. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO werden im Widerspruchsverfahren „Rechmäßigkeit und Zweckmäßigkeit“ eines Verwaltungsaktes geprüft, während das Gericht nur die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes überprüft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und – bei Ermessensentscheidungen –, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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