Geschrieben von:
F. Bargen
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Sehr geehrter Herr Bebensee,
wir würden gerne in der Siedlung Daheim/Heimgarten in Ammersbek ein Gartenhaus mit den Maßen 2,50m x 2,50m und dem Rauminhalt von 11,66m³ errichten.
In "unserem" Bebauungsplan ist folgende Vorschrift zu finden:
"Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO und bauliche Anlagen sind nur auf den überbaubaren Flächen zulässig. Ausnahmen hiervon sind aufgrund §31 (1) BBauG zulässig soweit es sich um Schwimmbecken, Garagen oder Stellplätze jeweils im Bauwichbereich ausserhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zwischen der vorderen und hinteren Baugrenze handelt".
Bedeutet diese Vorschrift, dass unser Gartenhaus nur auf der überbaubaren Fläche erbaut werden dürfte?
Kann, wenn dem so wäre, über eine Baugenehmigung eine Ausnahmeregelung erreicht werden?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
F. Bargen
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