Guten Tag Herr Stern,
gerne geschehen…
Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, hat der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgelistet (vgl. dort das Wort „insbesondere“).
Ihr Argument, die Garage würde keine Zersiedlungsgefahr im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.7 BauGB befürchten lassen (Stichwort „Splittersiedlung“), wird schon das von mir ganz bewusst angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.1998 zu Fall bringen. In der Begründung führt der 4. Senat unter Abschnitt B.II.1 u.a. aus:
„…Die Bebauung erfüllt keine städtebauliche Funktion; sie ist vielmehr Ausdruck einer bereits eingetretenen Zersiedelung der Landschaft. Diese planungsrechtlich unerwünschte Wirkung würde durch das Vorhaben, das den Gegenstand der Bauvoranfrage bildet, weiter verstärkt. Wie sich aus den Lageplänen ergibt, auf die die Klägerin Bezug nimmt, würde die Garage an dem ihr zugedachten Standort die vorhandene Splittersiedlung in den bisher in dieser Richtung von jeglicher Bebauung noch freien Außenbereich hinein erweitern. Daß es sich nicht um eine Wohnzwecken dienende bauliche Anlage handelt, schließt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht aus. Eine Zersiedelungswirkung geht nicht allein von Wohnhäusern aus, sondern ebensogut von Gebäuden, die sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 und vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33). Hierzu zählen auch Garagen…“
§ 35 Abs. 2 BauGB, wonach sonstigen Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden „können“, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist, räumt der Genehmigungsbehörde nach herrschender Meinung kein Ermessen ein. Die herrschende Meinung geht vielmehr davon aus, dass ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht, wenn sich eine Beeinträchtigung aller in Betracht kommender öffentlicher Belange nicht feststellen lässt.
Ob die Garage bauordnungsrechtlich notwendig ist oder nicht, hat auf die vorstehenden bauplanungsrechten Gesichtspunkte keinen Einfluss.
Eine Bauvoranfrage (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ) zu stellen, ist in diesem Falle sicherlich nicht der falsche Weg.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee