Guten Tag Herr Bebensee,
danke für die ausführliche Antwort.
Ich sehe nicht, dass öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB berührt werden, leider liegt die Entscheidung darüber nicht bei mir.
Eine Splittersiedlung ist allein durch die Garagen nicht zu befürchten.
Die Garagen sehe ich als notwendige Garagen gemäß §50 LBO an.
Die Anzahl der Stellplätze leite ich aus der Broschüre "Kreis Ostholstein Planen,Bauen,Wohnen" ab. Dort ist im Abschnitt "Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen § 63 LBO" auf der Abbildung (
http://www.bau-kreis-ostholstein.proaktiv.de/Verfahrensfreie-Vorhaben.33.0.html) angegeben, dass der Garagenplatz für den Zweitwagen eines Haushaltes notwendig und damit verfahrensfrei ist.
Das Zweifamilienhaus wird auch von zwei Haushalten genutzt (Schwiegereltern).
Das mit der Wand- und Gebäudehöhe muss ich mir noch mal genauer ansehen, da ich vorhabe ein Pultdach zu errichten.
Wäre eine Bauvoranfrage der richtige Weg?
Gibt es eine genauere und rechtskräftige Beschreibung über die "öffentlichen Belange" gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, oder liegt das im Ermessen des Sachbearbeiters?
Mit freundlichem Gruß
M. Stern