Hallo Frau Schlemmer,
die alte Landesbauordnung forderte in der Tat im § 6 Abs. 10 Satz 1 für derartige Anlagen noch eine direkte Grenzbebauung oder eine Bebauung mit einem Mindestabstand von 1 m zur Grundstücksgrenze. Das sollte sog. „Schmutzwinkel“ vermeiden, die durch eine Grenzbebauung des Nachbarn hätten entstehen können
Diese Regelung ist aber mit § 6 Abs. 7 Satz 1 der am 01.05.2009 in Kraft getretenen LBO entfallen (siehe Seite 18 unten unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf und ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=300 )
Ob möglicherweise Festsetzungen eines Bebauungsplans entgegenstehen, kann ich natürlich nicht beurteilen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee