Hallo Frau/Herr Frall,
die Gemeinden haben die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/1.html und ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/2.html ).
Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; der Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden(§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Für die Überplanung des Naturschutzgebietes stehen die Chancen also äußerst schlecht.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee