Hallo Unbekannte/r,
das mag zwar für Nordrhein-Westfalen gelten, in Schleswig-Holstein ist jedoch nach wie vor ein Widerspruchsverfahren (sog. verwaltungsgerichtliches Vorverfahren) vorgeschaltet.
Die Erklärung finden Sie im § 68 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung: „…Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder …“
(siehe unter ->
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html )
Das „Gesetz“ kann ein Bundes- oder Landesgesetz sein.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 11.09.2012 um 18:39:42 von Jens Bebensee.