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Thema: Zurückspringendes Obergeschoss = Staffelgeschoss?

Autor Beitrag
 Verfasst am: 28.08.2012 15:16:02 Titel: Re: Zurückspringendes Obergeschoss = Staffelgeschoss?
Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für die netten Worte am Anfang Ihrer Anfrage.

Was ein Geschoss ist, haben wir im (Bau)Lexikon auf unserer Homepage unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=176 definiert.

Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO unter -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/20.html ; zum Vollgeschossbegriff in Schleswig-Holstein siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=7&bid=175 ).

Was ein Staffelgeschoss ist und wann es den Begriff des Vollgeschosses erfüllt, bestimmt sich demzufolge auch nach dem jeweiligen Landesrecht.


Ich gehe also davon aus, dass Sie im Bundesland Schleswig-Holstein bauen wollen. Zum Schleswig-Holsteinischen Begriff des Staffelgeschosses habe ich mich bereits an folgenden Stellen geäußert:

-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=6&bid=178
-> http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=f41766b3f37591d860b304437435779c

Vielleicht helfen Ihnen diese Informationen schon weiter.


Zu 1 (Prüfungsweise):

1. Schritt:
Das zurückspringende Obergeschoss ist dann ein Vollgeschoss, wenn es über mindestens drei Viertel s e i n e r Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m hat (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 LBO SH).

Das dürfte wohl der Fall sein.


2. Schritt:
Das zurückspringende Obergeschoss ist (nur) dann ein Staffelgeschoss, wenn es gegenüber m i n d e s t e n s e i n e r A u ß e n w a n d des darunter liegenden Geschosses (EG) um mindestens zwei Drittel seiner Wandhöhe zurücktritt (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 2 LBO SH).

Ich habe Zweifel, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.


3. Schritt:
Sollte das OG ein Staffelgeschoss (d.h. die Voraussetzung zu b erfüllt) sein, wäre es dann k e i n Vollgeschoss, wenn es über weniger als drei Viertel der Grundfläche des d a r u n t e r l i e g e n d e n Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m hat.



Zu 2.:

Wenn das nicht der Fall wäre, vergrößerte sich die Geschossfläche des OG (vgl. dazu -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=279 ).



Zur Frage des Einfügens im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung möchte ich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2007 – 4 B 8.07 – hinweisen, der nachzulesen ist unter -> http://www.bverwg.de/media/archive/5233.pdf (siehe dort Rn. 5 und 6).


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 28.08.2012 um 15:16:22 von Jens Bebensee.
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