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Thema: Zurückspringendes Obergeschoss = Staffelgeschoss?

Autor Beitrag
 Verfasst am: 27.08.2012 20:02:16 Titel: Zurückspringendes Obergeschoss = Staffelgeschoss?
Erst einmal ein Dank für die wohl einmalige Möglichkeit unkomplizierter Onlineberatung auf dem Baurechtsektor und ein riesen Lob an die hier tätigen Mitarbeiter der Bauaufsicht.

Wir haben vor ein EFH mit Satteldach im Geltungsbereich des §34 zu bauen. Die nähere Umgebung ist 1-geschossig mit Firsthöhen bei 9 m, die Traufhöhen sind bei 4-6 m, die Dachneigungen (überwiegend Sattel- mit einigen Walm- und Krüppelwalmdächern (Pultdächer nicht erlaubt)) liegen zwischen 15° und 60°und es ist kein bestimmter Baustil erkennbar(Nur-Dach-Haus, Flachdachbungalow, Friesenhaus usw. sind im Umkreis von 200m vorhanden). Unser Wunsch ist es das Gebäude symmetrisch zu gestalten und so weit wie möglich die Dachschrägen in den Wohnräumen zu vermeiden, deshalb kamen wir auf die Idee das Obergeschoss parallel zum First symmetrisch an 2 Gebäudeseiten auf der gesamten Gebäudelänge zurückspringen zu lassen um die nötigen 3/4 des Erdgeschosses und damit die 1-geschossigkeit zu erreichen(ähnlich dieser Abbildung http://saved.im/mtg5nzm3og9v/60.jpg , jedoch mit 30° Satteldach auf dem Obergeschoss).
Nun zum Problem:
Um jeglichen Ärger beim Bauantrag zu vermeiden sind wir mit Skizzen zum Bauamt gegangen um das Bauvorhaben im voraus durchzusprechen. Die Sachbearbeiterin war mit den meisten Sachen einverstanden, sagte jedoch dass das Obergeschoss ein Staffelgeschoss wäre und es mindestens 2/3 der Wandhöhe zurückspringen müsse. Die Frage warum das versetzte Obergeschoss der Definition des Staffelgeschosses im Sinne der LBO entsprechen müsse konnte sie uns aber nur mit "Es ist so" beantworten. Eine weitere Verwunderung unsererseits kam auf als die Frau sagte, dass die durch den Versprung entstehenden Dachflächen über dem EG, grundsätzlich und nicht im Bezug auf die Umgebung, nur als Flachdach bzw. als Dachterrasse ausgeführt werden dürfen. Auf die Frage wo man das nachlesen könnte, antwortete sie mit "Es gab da mal so ein Urteil, müssten wir suchen".
Da wir diese Aussagen nicht wirklich nachvollziehen können, noch mal hier die Fragen:
1. Muss ein zurückspringendes Obergeschoss das kein Vollgeschoss, da kleiner als 3/4 des EG, und kein Dachgeschoss ist der Definition des Staffelgeschosses im Sinne der LBO SH entsprechen und somit 2/3 der Wandhöhe zurückspringen?
2. Muss durch den Versprung entstehende Dachfläche über dem EG als Flachdach bzw. als Dachterrasse ausgeführt werden?
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