Hallo Dietmar / Frank,
ja, das kann Probleme geben, denn der Außenbereich soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, die nicht unter die Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB fällt (siehe->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).
Eine Tierhaltung allein erfüllt noch nicht den Begriff des „landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)Betriebes“ im Sinne der Nr. 1 der genannten Bestimmung. Hier nur als Beispiel nur zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Vorschrift:
->
http://www.bverwg.de/media/archive/2823.pdf
->
http://www.bverwg.de/media/archive/2405.pdf
Mein Tipp:
Melden Sie sich bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in Ihrer Bauaufsichtsbehörde zu einem Beratungsgespräch an.
Da es ohne das Risiko eines Misserfolges keinen Erfolg geben kann, könnten Sie natürlich auch eine Bauvoranfrage stellen. Allerdings halte ich es nach dem geschilderten Sachverhalt für relativ unwahrscheinlich, dass Sie eine positive Entscheidung erhalten würden.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee