Geschrieben von:
Jasmin L.
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Hallo,
meine Frage geht in die ähnliche Richtung.
Ein ehemaliges Bauernhaus (Baujahr 1879) wurde im Familienkreis vererbt. Das Haus befindet sich im Außenbereich. Es bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine Wohneinheit. Man entschließt sich aus dem angeschlossenen Scheuenbereich eine neue Wohneinheit zu machen. Die entsprechende Baugenehmigung wird nach § 35 Abs. 5 Nr. 4 BauGB erteilt. Diese enthält keine Auflage. Die neue Wohneinheit wird auch tatsächlich 15 Jahre von der Familie bewohnt. Aufgrund einer schweren Erkrankung des Erben ist eine Nutzung nicht mehr möglich. Eine Vermietung scheitert an der Aussage eines Mitarbeiters der Bauordnungsbehörde, dass es doch einen Aktenvermek gäbe, der eine Vermietung nicht zulasse. Dies dürfte nach dem bereits angeführten Entscheidung des OVG NRW schlechtweg falsch gewesen sein. Abgesehen davon, dass der Bescheid keine entsprechende Auflage enthält. Wie dem auch sein. Aufgrund des Todes des Erben soll das Haus nun verkauft werden. Bei den Käufern handelt es sich interessanterweise auch um eine Familie. Der neu errichtete Teil soll von der Tochter bewohnt werden, während die Mutter als Eigentümerin den "alten" Teil bewohnen will.
Ist baurechtlich etwas zu beachten? Muss eine neue Baugenehmigung eingeholt werden oder reicht hier die Anzeige einer Nutzungsänderung (besondere Rechtslage in NRW)?
Vielen Dank im Voraus!
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