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Thema: Grenzbebauung eines Gartenhauses an einer Traverse

Autor Beitrag
 Verfasst am: 06.08.2012 17:11:55 Titel: Re: Grenzbebauung eines Gartenhauses an einer Traverse
Sehr geehrter Herr Löw,

wenn Sie in einem Neubaugebiet wohnen, müssten Sie zunächst klären, ob nach dem Bebauungsplan an der Stelle, an der Sie den Grenzschuppen bauen möchten, ein Schuppen überhaupt zulässig ist.

Das wäre der Fall, wenn der Standort des Fahrradschuppens
a) innerhalb der Baugrenzen liegt oder
b) zwar außerhalb der Baugrenzen liegt, aber die Gemeinde keine „anderweitigen“ Festsetzungen im Sinne des § 23 Abs. 5 BauNVO (siehe -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/23.html ) getroffen hat.

Der Schuppen hat einen umbauten Raum von weniger als 30 m³ (ich komme nach Ihrer Beschreibung auf 18 m³) und ist deshalb nach § 63 Abs. 1 Buchstabe a der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) zwar verfahrensfrei, wenn er keinen Aufenthaltsraum, keine Toilette und keine Feuerstätte enthält.

Eine „Zulassung“ nach § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen müsste allerdings trotzdem beantragt und geprüft werden (Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde). Das liegt daran, dass sich u.a. Nebenanlagen auf die zulässige Grundflächenzahl auswirken (vgl. § 19 Abs. 4 BauNVO).

Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 i.V.m Satz 2 LBO sind sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume an der Grenze zulässig, wenn ihre Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m ist und ihre mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigt.

Die längenmäßige Beschränkung ist nur dann ein Problem, wenn inklusive bereits vorhandener Anlagen an der fraglichen Grenze Ihres (eigenen) Grundstücks die Gesamtlänge von 9 m (inkl. Dachüberstände) überschritten wird. Anders gesagt: Die Grundstücksgrenze, an der der 5 m lange Schuppen gebaut werden soll, dürfe momentan mit einer max. 4 m langen Anlage bebaut sein.

Kommen wir zur Wandhöhe:
Ausgangspunkt für die Ermittlung der „mittleren Wandhöhe“ ist die „an der Grundstücksgrenze“ des Baugrundstücks „festgelegte Geländeoberfläche“.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 LBO ist
„…Die festgelegte Geländeoberfläche…die in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmte Geländeoberfläche; andernfalls gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt…“

Was hier jetzt greift, kann ich nicht sagen, denn ich kenne weder den Bebauungsplan noch irgendwelche Baugenehmigungen. Fakt ist jedenfalls, dass man bei der Berechnung der Wandhöhe vom Baugrundstück ausgeht.

In seinem Beschluss vom 29.12.2007 – 3 M 174/07 - hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat– vereinfacht gesagt - folgendes klar gestellt:

1.
Für die Beurteilung der Höhe ist in Hinblick auf das Maß der Abstandsfläche grundsätzlich die natürliche Geländeoberfläche maßgebend.

2.
Die natürliche steht im Gegensatz zu einer festgesetzten Geländeoberfläche.

3.
Natürlich ist die Geländeoberfläche, die vor der Bebauung vorgefunden wird. Veränderungen, die im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Baumaßnahme durchgeführt worden sind, können die maßgebende Geländeoberfläche grundsätzlich nicht verändern.

4.
Bei der Bestimmung der Höhe ist auf das Baugrundstück, nicht das Nachbargrundstück abzustellen (Anschluss an Senat, Urt. v. 16.05.2007 – 3 L 243/03 -)


Den Beschluss können Sie nachlesen unter
-> http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35?showdoccase=1&doc.id=JURE080007290&st=ent


Ich denke, mit diesen Hinweisen dürften Sie dennoch ein Stückchen weiter kommen.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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