Hallo Malte,
wenn die Eigenart der näheren Umgebung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO entspricht, sind die im § 5 Abs. 2 BauNVO genannten Anlagen allgemein und die im § 5 Abs. 3 BauNVO genannten Anlagen ausnahmsweise zulässig. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 2 BauGB.
Im Einzelfall sind diese Anlagen unzulässig, wenn eine der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauNVO gegeben ist.
Die Annahme eines Dorfgebietes verlangt zumindest einen land- oder forstwirtschaftlichen Betreib – anders gesagt: Ein Gebiet ohne einen prägenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist kein Dorfgebiet (mehr). Das lässt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gut ablesen.
Siehe dazu aber auch ->
http://www.bverwg.de/media/archive/7490.pdf .
Eine Gemeinde darf die Versagung ihres Einvernehmens nur auf die den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB genannten Regelungen stützen, hier also auf § 34 BauGB (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Weitere Einzelheiten müssten Sie mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bzw. Gemeinde klären.
Wer sich durch einen Verwaltungsakt einer Behörde (z. B. eine Ablehnung) in seinen Rechten verletzt fühlt, kann diesen bekanntlich innerhalb der Rechtsbehelfsfristen anfechten und letztlich verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee