Hallo Malte,
aha - wir haben es also nicht nur mit einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu tun.
In diesem Falle ist eine Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig. Ob die Festsetzung tatsächlich getroffen wurde, lässt sich vermutlich der Planzeichnung entnehmen.
Unabhängig davon kann ich aus dem am 02.08.2012 bereits beschriebenen Grunde die gemeindlichen Bedenken gegen eine Ferienhausnutzung nachvollziehen, wenn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks beispielsweise einem reinen Wohngebiet entspricht (vgl. § 3 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB).
Hier ein wenig Rechtsprechung zu „kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes“
-> HessVGH, Beschl. v. 24.01.2007 – 4 TG 2870/06 –
unter
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1b2j/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE100960700%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1&doc.fopen=vg-#vg
-> OVG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2008 – 1 MB 11/08 – in NordÖR 11/2008, 495
unter
http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/NordOER_08_11.pdf
-> OVG NRW, Beschl. v. 14.08.2007 – 10 A 1219/06 –
unter
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2007/10_A_1219_06beschluss20070814.html
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 04.08.2012 um 16:20:09 von Jens Bebensee.