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Thema: Gemeinde stimmt Feriennutzung nicht zu

Autor Beitrag
 Verfasst am: 02.08.2012 22:13:54 Titel: Re: Gemeinde stimmt Feriennutzung nicht zu
Guten Abend Herr Bebensee und allen weiteren Mitleser,

da die Satzung doch sehr kurz gehalten ist, hier zunächst der Text derselben:

\\\\\\\"Satzung der Gemeinde XXX für die Ortslage XXX über
1) die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) sowie
2) die Abrundung der Gebiete unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3)

Aufgrund des § 34 Abs. 4 und 5 des BauBG i.d.F vom 08.12.1986, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 und 2 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1122 und 1124 wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom XX.XX.1993 und mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde folgende Satzung für die Ortslage XXX erlassen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil (§34 BauGB) umfaßt die Gebiete, die innerhalb des in nebenstehender Karte eingezeichneten Geltungsbereiches liegen
(2) Die nebenstehende Karte ist Bestandteil der Satzung

§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung und der Bekanntmachung der Genehmigung durch das Innenministerium des Landes MV in Kraft

--

Soweit die Satzung, in der Karte dann noch die Differenzierung Innenbereich (Klarstellung) und Innenbereich (Abrundung) sowie die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs. Rund 1/3 des Grundstücks liegen übrigens innerhalb, 2/3 außerhalb des Geltungsbereichs.

Im Vorbescheid dann der Passus: \\\\\\\"Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß in die vorhandene Bebauung einfügt und die Erschließung gesichert ist. ... Unter Beachtung des Einfügegebotes... wird der geplanten Bebauung unter folgenden Bedingungen zugestimmt: Die Festsetzungen der Innenbereichssatzung, die bauordnungsrechtlichen Vorschriften (u.a. Abstandsflächen) und brandschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Von Seiten der Gemeinde wird einer Wohnnutzung, nicht einer Feriennutzung zugestimmt\\\\\\\"

Daraus lässt sich m.E. eine Ablehnung einer Feriennutzung zunächst nicht herleiten, da die Satzung keine Angaben bzw. Vorgaben hinsichtlich der Nutzung macht.

Ich werde mir den Ort und die vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur demnächst mal ansehen, evtl. entspricht das ganze im Bestand ja eher dem § 5 der BauNVO ? Insbesondere, da im Ort nur wenige Häuser weiter die im ersten Beitrag angesprochenen FeWos / Appartements etc. betrieben werden. (entspricht eine Vermietung von 2 Ferienwohnung eigentlich einem Betrieb des Beherbergungsgewerbe nach § 5 BauNVO ?)

Ansonsten wird es wohl am vernünftigsten sein, das Gespräch mit der Gemeinde zu suchen und erst im nächsten Schritt die Genehmigungsfiktion zu überprüfen.

Mit bestem Dank für die bisherige Antwort und das Lesen dieses Textes verbleibe ich in freudiger Erwartung auf neue Erkenntnisse...

Malte
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