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Thema: Gemeinde stimmt Feriennutzung nicht zu

Autor Beitrag
 Verfasst am: 02.08.2012 12:22:44 Titel: Re: Gemeinde stimmt Feriennutzung nicht zu
Hallo Malte,

vielen Dank für das Lob.

Für mich stellt sich in Ihrem Falle zunächst folgende Frage:
Wenn die Innenbereichssatzung „…lediglich die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Gebiete darstellt…“ (das wäre eine Klarstellungssatzung nur nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB), warum steht dann im Vorbescheid, dass die Festsetzungen der Satzung zu beachten sind?

Hintergrund:
Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB können in den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 (also Entwicklungssatzung und Einbeziehungs-/Ergänzungssatzung) einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. Zu solchen möglichen Festsetzungen gehört auch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, z.B. reines Wohngebiet (vgl. §§ 1 bis 11 BauNVO unter -> http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/baunvo/gesamt.pdf ).

Nun unterscheidet die BauNVO zwischen (reinen) Wohngebäuden (vgl. z. B. § 3 Abs. 2 BauNVO), Wochenendhäusern (vgl. § 10 Abs. 1 und 3 BauNVO) und Ferienhäusern (vgl. § 10 Abs. 1 und 4 BauNVO).

Deshalb müsste eigentlich aufgeklärt werden, ob und ggf. welche Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der Satzung getroffen worden sind. Wochenend- und Ferienhäuser gehören eigentlich nicht in ein reines Wohngebiet.


Auch wenn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks beispielsweise einem reinen Wohngebiet entspricht (vgl. § 3 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB), bestehen hinsichtlich der Feriennutzung Bedenken.

Sprechen Sie oder der Antragsteller doch einmal mit der Gemeinde, was sie zur Ablehnung der Feriennutzung bewegt hat…


Ob für den Vorbescheidsantrag eine Genehmigungsfiktion eingetreten ist, kann ich Ihnen nicht mit letzter Sicherheit sagen ich jedenfalls habe erhebliche Zweifel:

a)
Die Regelung des § 75 LBauO MV über den Vorbescheidsantrag enthält keine Fristenregelung und auch keinen Verweis auf eine Fristenregelung, wie beispielsweise § 63 (Abs. 2) LBauO MV.

b)
§ 63 (Abs. 2) LBauO MV greift vermutlich nicht für Ferienhäuser, denn im Abs. 1 Buchstabe a ist (nur) von Wohnhäusern die Rede.


Ich würde mir von der Bauaufsichtsbehörde eine Bestätigung einholen, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten ist.



Mit freundlichem Gruß
aus Stormarn

Jens Bebensee
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